Bezirk Süd im BKBV e.V.

Corona

Hier finden Sie alle aktuellen Informationen zu COVID 19 (SARS COV-2) und die Auswirkungen auf den Bezirk Süd im BKBV e.V.

FAQ zu COVID-19 (SARS-COV2)

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu den aktuell gültigen Regelungen für den Sport in BW:

Vorgaben für alle Inzidenzstufen

Folgende Vorgaben gelten für alle Inzidenzstufen:

Seit dem 14. September 2021 hat die Landesregierung Baden-Württemberg drei neue Stufen (Basis-, Warn- und Alarmstufe) eingeführt. Für den Kegelsport gelten aktuell folgende Regelungen:

- Der Kegelsport in Kegelbahnen ist nur noch unter Einhaltung der 3G-Regel gestattet. Es können dafür alle Kegelbahnen vollumfänglich genutzt werden.

- Die Kontrollpflicht der Einhaltung der 3G-Regel obliegt dem jeweiligen Kegelbahnbetreiber. Während der Wettkampfrunde ist es auch möglich, diese dem jeweiligen Klub bzw. den jeweiligen Mannschaftsführern zu übertragen.

- Für Spielerinnen und Spieler, die dem Spitzensport (Bundesligaebene sowie länderübergreifende Ligen) zugeordnet werden können, entfällt der Nachweis der Testpflicht.

- Sanitäre Einrichtungen und Duschen sind unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nutzbar.

- In Innenräumen gilt die uneingeschränkte Maskenpflicht, eine Ausnahme ist nur zur Sportausübung erlaubt.

Gibt es ein Betretungsverbot zur Kegelhalle?

Ja, folgende Fälle sind dabei relevant:

- Falls ein/e Teilnehmer*in oder Zuschauer*in keine der geltenden 3G-Regeln nachweisen kann
- Falls ein/e Teilnehmer*in oder Zuschauer*in Erkältungssymptome hat
- Falls ein/e Teilnehmer*in oder Zuschauer*in sich in den letzten 14 Tagen in einem Land aufgehalten hat, für das eine Reisewarnung besteht
- Falls ein/e Teilnehmer*in oder Zuschauer*in innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person hatte

Welche Ausnahmen gibt es für die Corona-Testpflicht?

Ausnahmen vom Nachweis eines negativen Tests:

- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

- Kindergartenkinder, die noch nicht eingeschult sind

- Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen

- Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen

- Geimpfte Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt

- Genesene Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben

- Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können

Wie alt darf der Coronatest sein? Wer kann das negative Testergebnis bestätigen? Ab welchem Alter ist ein Test notwendig?

Schnell- und Selbsttests dürfen maximal 24 Stunden alt sein. Die kostenfreien Bürgertests in den Testzentren können hierfür genutzt werden. Zu testende Personen dürfen einen für Laien zugelassenen Schnelltest an sich selbst unter Aufsicht durchführen und von einer "geeigneten Person" bescheinigen lassen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit.

Weitere Informationen

Für weitere Informationen zum Thema Coronavirus verweisen wir Sie an die folgenden Stellen:

Robert-Koch-Institut: www.rki.de

Land Baden-Württemberg: www.baden-wuerttemberg.de

Badischer Sportbund Nord: www.badischer-sportbund.de

Badischer Sportbund Freiburg: www.bsb-freiburg.de

Landessportverband Baden-Württemberg: www.lsvbw.de

OnePage-Menü öffnen oder schließen