Bezirk Süd im BKBV e.V.

Änderung der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (CoronaVO Sportstätten)

Illustration des Corona-Virus vom Center for Disease Control and Prevention (CDC)
Thomas Speck Montag, 25. Mai 2020 von Thomas Speck

Änderung der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (CoronaVO Sportstätten)

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) wurde am 22.05.2020 geändert - Trainings- und Übungsbetrieb auf Kegelbahnen ab dem 02.06.2020 wieder erlaubt

Das Kultusministerium BW und das Sozialministerium BW haben gemeinsam die Verordnung über Sportstätten (CoronaVO) am 22.05.2020 geändert, dadurch tritt die alte Verordnung am 02.06.2020 außer Kraft und wird durch eine neue Verordnung ersetzt:

https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E-1941356510/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/2020%2005%2022%20CoronaVO%20Sportst%C3%A4tten%20ab%202.%20Juni%202020.pdf

Ab dem 02.06.2020 ist also der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten wieder unter Auflagen erlaubt:

(1) Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 15a CoronaVO dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:

1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten

a) muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO;

b) sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt;

2. Trainings- und Übungseinheiten

a) mit Raumwegen dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;

b) mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht;

3. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden;

4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, ist zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;

5. die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, Wellness- und Saunabereiche bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen;

6. die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen

a) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,

b) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, und es muss

c) in allen Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden.

(3) Der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.

(4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:

1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,
2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
3. Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers.

Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Unter diesen Auflagen ist der Trainingsbetrieb ab dem 02.06.2020 wieder möglich. Dies bedeutet aber für die Betreiber der Kegelbahnen, sich an die vorgegebenen Regeln zu halten und vor allem dafür zu sorgen, dass diese auch durch die Trainingsgäste penibel eingehalten werden. Wir sollten zeigen, dass wir durchaus in der Lage sind, die Regeln durchzusetzen und einzuhalten, damit wir vielleicht auch bald weitergehende Öffnungsmöglichkeiten für den Wettkampfbetrieb von der Politik zugestanden bekommen. Bisher gilt immer noch, dass Großveranstaltungen mit Zuschauern in BW bis 31.08.2020 verboten sind. Sobald wir mehr wissen, werden wir es bekanntgeben.

Bleibt alle weiter gesund!

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Im Namen der Bezirksvorstandschaft

Thomas Schränkler
Bezirksvorsitzender Bezirk Süd im BKBV e.V.

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